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§ 1 - Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBDGRuAnO)
A. v. 28.01.2014 BGBl. I S. 102 (Nr. 6)
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht
1 Änderung
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht
1 Änderung
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.
Zitierungen von § 1 BMJVBDGRuAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMJVBDGRuAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMJVBDGRuAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BMJVBDGRuAnO
... Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11085/a186900.htm