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§ 1 - Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBDGRuAnO)

A. v. 28.01.2014 BGBl. I S. 102 (Nr. 6)
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht

§ 1



Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.



 

Zitierungen von § 1 BMJVBDGRuAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMJVBDGRuAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMJVBDGRuAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BMJVBDGRuAnO
... Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst ...