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§ 2 - Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBDGRuAnO)

A. v. 28.01.2014 BGBl. I S. 102 (Nr. 6)
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht

§ 2



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst auszuüben.