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Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBDGRuAnO)

A. v. 28.01.2014 BGBl. I S. 102 (Nr. 6)
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht

Eingangsformel



Nach § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:


§ 1



Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.


§ 2



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst auszuüben.


§ 3


§ 3 ändert mWv. 11. Februar 2014 DPMABefugAO



Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

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