Änderung § 16 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 13 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 16 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

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§ 13 Berichterstattung


(Text neue Fassung)

§ 16 Berichterstattung


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