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Änderung § 3 Versorgungsruhensgesetz vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß.

(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar

a) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und der Verteidigung.

Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.



 
(heute geltende Fassung)