1Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach
§ 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des
Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des
§ 2 erfüllt werden.
2Die Mindestdauer nach
§ 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach
§ 11 Abs. 1 und 2 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016) ... dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann," gestrichen. 4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist ... liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4 ) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen ... werden. (3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterricht (§ 4 ) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am ...
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314