Die
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel
9 der Verordnung vom
20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 3.
- In der Anlage (Datenübersicht für Zahlungsinstitute) wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245