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§ 5 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386 (Nr. 16)
Geltung ab 26.04.2014; FNA: 4110-4-20 Börsenvorschriften

§ 5 Benachrichtigung über Änderungen



In der Benachrichtigung des Market Makers oder Primärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Absatz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist der neue Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 LAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LAnzV Bestandsliste
... zu übermitteln. Diese Pflicht gilt entsprechend für die Benachrichtigung nach § 5 , mit der mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzelner Finanzinstrumente nicht ...