Artikel 7 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 7 Änderung der Bienenseuchen-Verordnung


Artikel 7 ändert mWv. 1. Mai 2014 BienSeuchV § 2, § 6, § 26

Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „müssen den Honig" die Wörter „vor der Herstellung des Futterteigs" eingefügt.

2.
In § 6 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „vom Besitzer der Bienen" eingefügt.

3.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,

3.
entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,

4.
entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung vorlegt,

6.
einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält,

8.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt,

9.
entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,

10.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt,

11.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

12.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,

13.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt,

15.
einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,

16.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt,

17.
entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder

18.
ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt."



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