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Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (48. StrÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2014 StGB § 5, § 108d, § 108e, § 261

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zum Vierten Abschnitt des Besonderen Teils werden ein Semikolon und die Wörter „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern" angefügt.

b)
Die Angabe zu § 108e wird wie folgt gefasst:

„§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern".

2.
In § 5 Nummer 14a wird das Wort „Abgeordnetenbestechung" durch die Wörter „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern" ersetzt.

3.
§ 108d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung."

4.
§ 108e wird wie folgt gefasst:

„§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

1.
einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,

2.
eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,

3.
der Bundesversammlung,

4.
des Europäischen Parlaments,

5.
einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und

6.
eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

1.
ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie

2.
eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen."

5.
§ 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334,".


Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2014 GVG § 24, § 74c, § 120b (neu), § 142a

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt.

2.
In § 74c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 120 bleibt" durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b bleiben" ersetzt.

3.
Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:

„§ 120b

In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend."

4.
In § 142a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 120 Abs. 1 und 2)" durch die Wörter „gemäß § 120 Absatz 1 und 2" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2014 StPO § 100a, § 121, § 169, § 172

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Abgeordnetenbestechung" durch die Wörter „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern" ersetzt.

2.
In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt.

3.
In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt.

4.
In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist" durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Wehrstrafgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2014 WStG § 48

In § 48 Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wörter „Bestechlichkeit (§§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336)" durch die Wörter „Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336)" ersetzt.


Artikel 5 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 Nummer 4 und 5 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas