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§ 10 - Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)

V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 16.05.2014; FNA: 860-5-46 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen



1Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 600 Euro. 2Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 300 Euro verlangen. 3Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren.





 

Frühere Fassungen von § 10 DaTraGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.07.2020Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 DaTraGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DaTraGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DaTraGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 DaTraVEV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... ersetzt. 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Erstattung von Auslagen Das ... im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen. § 10 Höhe der Gebühr für Schulungen Die Grundgebühr für eine ... Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren." 8. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...