(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden
- 1.
- ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,
- 2.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,
- 3.
- ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,
- 4.
- ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,
- 5.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und
- 6.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.
(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
(3) 1Die Befristung beginnt mit dem Datum
- 1.
- des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder
- 2.
- des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.
2Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes.
3Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen.
4Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236