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Abschnitt 2 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen



(1) 1Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat

1.
seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,

2.
seine persönliche Eignung nach § 7,

3.
seine fachliche Eignung

a)
im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder

b)
im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,

4.
die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und

5.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis

nachzuweisen. 2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um

1.
ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,

2.
einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

3.
einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und

4.
einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.

(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1

1.
im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und

2.
im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker

nachweisen.

(3) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. 2Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.




§ 6 Mindestalter



(1) 1Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. 2Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für

1.
die Wachbefähigung Brücke,

2.
die Wachbefähigung Maschine,

3.
die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,

4.
die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

5.
die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff,

6.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,

7.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie

8.
für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.

2Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. 2Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.




§ 7 Persönliche Eignung



(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer

1.
die Seediensttauglichkeit für die zu verrichtende Tätigkeit auf See und für den jeweiligen Dienstzweig durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes nachweist und

2.
nicht unzuverlässig ist.

(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Anerkennungsvermerkes gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Schiffsdienst versehen hat.

(4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,

1.
wer erheblich gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3.
wem ein Befähigungszeugnis oder ein Anerkennungsvermerk für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist,

4.
gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für den Straßenverkehr, die Binnenschifffahrt oder die Seeschifffahrt ausgesprochen worden ist, oder

5.
wer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Bescheinigung nach dieser Verordnung wegen Betrugs oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurde.

(5) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er

1.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Bundesamt zu beantragen hat oder

2.
ein

a)
verkehrspsychologisches Gutachten oder

b)
medizinisch-psychologisches Gutachten

vorzulegen hat.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit eines Inhabers eines Seediensttauglichkeitszeugnisses begründen, soll das Bundesamt den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft informieren.




§ 8 Befristungen



(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden

1.
ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,

2.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,

3.
ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,

4.
ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,

5.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und

6.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.

(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.

(3) 1Die Befristung beginnt mit dem Datum

1.
des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder

2.
des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.

2Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. 3Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. 4Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.




§ 9 Einschränkungen



(1) Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den sich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschränkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgröße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes, der nautischen oder der technischen Ausrüstung.

(2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt.