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Anlage 1 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen



Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:

1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge

 
NWO Nautischer Wachoffizier

NEO Erster Offizier

NK Kapitän

NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500

NK 500 Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500

NK 100 Kapitän nationale Fahrt BRZ 100

NWB Wachbefähigung Brücke

NVM Vollmatrose Deck

2. Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen

 
BKW Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei

BGW Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei

BKü Kapitän in der Küstenfischerei

BK Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei

BG Kapitän in der Großen Hochseefischerei

3. Seefunkdienst

 
GOC Allgemeines Betriebszeugnis für GMDSS-Funker

ROC Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker

4. Gesamtschiffsbetrieb

 
GSM Schiffsmechaniker

5. Technischer Schiffsdienst

 
TWO Technischer Wachoffizier

TZO Zweiter technischer Schiffsoffizier

TLM Leiter der Maschinenanlage

TSM Schiffsmaschinist

TWB Wachbefähigung Maschine

TVM Vollmatrose Maschine

6. Elektrotechnischer Schiffsdienst

 
ETO Elektrotechnischer Schiffsoffizier

ESE Schiffselektriker

7. Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr

 
SGA Sicherheitsgrundausbildung

SÜB Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten

SBB Führen von schnellen Bereitschaftsbooten

SLB Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen

SRT Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff

SSO Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen

 
ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe

GAS-G Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe

ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe

CHEM-F Fortbildung Chemikalientankschiffe

GAS-F Fortbildung Flüssiggastankschiffe

IGF-G Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe

IGF-F Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe

PLR-G Grundausbildung Schiffe in Polargewässern

PLR-F Fortbildung Schiffe in Polargewässern





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2024Artikel 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
aktuellvor 31.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 See-BV Begriffsbestimmungen (vom 31.07.2021)
... für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet." 3. § 3 wird wie folgt ... sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig." 58. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz vor Nummer 1 wird wie folgt ...

Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Artikel 3 22. SchSAV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... dem Schiff" durch die Wörter „auf dem Schiff SRT" ersetzt. 10. In Anlage 1 zu § 2 wird in den Wortlaut zu 1. nach den Wörtern „NWO 500 Nautischer ...