Anlage 7 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Anlage 7 (zu § 39)


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Kommunikation,

2.
Schiffsbetriebstechnik,

3.
Instandhaltung,

4.
Elektrotechnik, Leittechnik,

5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

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Zitierungen von Anlage 7 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse (vom 20.04.2024)
... sieben Wochen und 2. den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten ...


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