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§ 7 - Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)

V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,

2.
Planung,

3.
Fertigung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,

b)
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

c)
Bezugsflächen zu gestalten,

d)
Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,

e)
Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,

f)
Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

g)
Zubehörteile zu montieren,

h)
Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,

i)
Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

k)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder

b)
Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsablaufpläne zu erstellen,

b)
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

c)
den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,

d)
Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,

e)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,

b)
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,

c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,

d)
Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

e)
Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,

f)
Montagetechniken anzuwenden,

g)
Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 7 PolstAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung
vom 04.03.2015 BGBl. I S. 277

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 PolstAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PolstAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolstAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PolstAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung
V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Artikel 1 1. PolstAusbVÄndV
... für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen." 2. § 7 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „3. der Prüfling soll eine ...