(2) 1Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), die systematische Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädische Behandlungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. 2Bei Zweifeln an der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlichen Angemessenheit kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums den Heil- und Kostenplan durch einen Gutachter überprüfen lassen. 3Wird ein genehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch die Änderung der Genehmigung. 4Das Genehmigungsverfahren sowie das Gutachter- und Obergutachterverfahren, einschließlich der zu verwendenden Vordrucke, richten sich nach dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte vom 1. Januar 2005 in der jeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung.
(3) Die Kosten einer einmal jährlich durchgeführten professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 der Anlage zur
Gebührenordnung für Zahnärzte werden übernommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 BPolHfV Übergangsvorschrift (vom 01.11.2025) ... § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. ... kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als ...
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung ... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Zahnärztliche Behandlungen ... a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „ § 6 Zahnärztliche Behandlungen § 7 Arznei- und Verbandmittel ... Arzt, in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt." 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 8. § 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert: ... 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 8. § 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... § 18 eingefügt: „§ 18 Übergangsvorschrift (1) § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. Der Beginn ... kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als ...