§ 6 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)

V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Zahnärztliche Behandlung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, entsprechend den §§ 55 und 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. 2Wählt die oder der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens ein hundertprozentiger Festzuschuss entsprechend § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(2) 1Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), die systematische Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädische Behandlungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. 2Bei Zweifeln an der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlichen Angemessenheit kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums den Heil- und Kostenplan durch einen Gutachter überprüfen lassen. 3Wird ein genehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch die Änderung der Genehmigung. 4Das Genehmigungsverfahren sowie das Gutachter- und Obergutachterverfahren, einschließlich der zu verwendenden Vordrucke, richten sich nach dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte vom 1. Januar 2005 in der jeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung.

(3) Die Kosten einer einmal jährlich durchgeführten professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte werden übernommen.

(4) Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent übernommen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung V. v. 11. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 80 m.W.v. 1. November 2025

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Frühere Fassungen von § 6 BPolHfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
vom 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80

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Zitierungen von § 6 BPolHfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BPolHfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolHfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BPolHfV Übergangsvorschrift (vom 01.11.2025)
...  § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. ... kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Zahnärztliche Behandlungen ... a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „ § 6 Zahnärztliche Behandlungen § 7 Arznei- und Verbandmittel  ... Arzt, in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt." 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 8. § 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert: ... 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 8. § 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... § 18 eingefügt: „§ 18 Übergangsvorschrift (1) § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. Der Beginn ... kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als ...


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