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§ 2 - Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchfV)

§ 2 Ausnahmen von den Anforderungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes



Die Mitteilungspflichten nach den §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als

1.
20 zur Mast bestimmte Rinder,

2.
250 zur Mast bestimmte Schweine,

3.
1.000 Mastputen oder

4.
10.000 Masthühner

gehalten werden.