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Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung (VbrInsVVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenzordnung, der durch Artikel 2 Nummer 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1 Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung
Die Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
(Verbraucherinsolvenzformularverordnung - VbrInsFV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Formulare". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Vordrucke" durch das Wort „Formulare" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c werden die Angabe „Satz 1" und die Wörter „mit Erklärung über bereits bestehende Abtretungen und Verpfändungen nach § 287 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung" gestrichen.
- bbb)
- Buchstabe d wird aufgehoben.
- ccc)
- Die Buchstaben e bis h werden die Buchstaben d bis g.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Vordrucken" durch das Wort „Formularen" ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 das Wort „Vordrucken" durch das Wort „Formularen" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2014 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Anlage zu Artikel 1 Nummer 4
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