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Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung (VbrInsVVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenzordnung, der durch Artikel 2 Nummer 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2014 VbrInsFV § 1, § 2, Anlage

Die Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren

(Verbraucherinsolvenzformularverordnung - VbrInsFV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Formulare".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Vordrucke" durch das Wort „Formulare" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c werden die Angabe „Satz 1" und die Wörter „mit Erklärung über bereits bestehende Abtretungen und Verpfändungen nach § 287 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung" gestrichen.

bbb)
Buchstabe d wird aufgehoben.

ccc)
Die Buchstaben e bis h werden die Buchstaben d bis g.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Vordrucken" durch das Wort „Formularen" ersetzt.

3.
In § 2 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 das Wort „Vordrucken" durch das Wort „Formularen" ersetzt.

4.
Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2014 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas


Anlage zu Artikel 1 Nummer 4



Anlage Formulare

Formulare (BGBl. 2014 I S. 827 - 870) (öffnet PDF-Datei in neuem Fenster)