Änderung § 4 ZupfinstrumentAusbV vom 04.07.2015

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§ 4 ZupfinstrumentAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung
§ 4 ZupfinstrumentAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung


(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1. übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,

3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,

2. Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,

3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

5. Herstellen von Verbindungen,

6. Herstellen und Gestalten von Oberflächen,

7. Herstellen von Korpussen,

(Text alte Fassung)

8. Herstellen von Gitarrenhälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

(Text neue Fassung)

8. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

9. Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:

1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

2. Herstellen von Korpussen,

3. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,

4. Herstellen von Griffbrettern und Stegen,

5. Montieren von Tonabnahmesystemen,

6. Spielfertigmachen von Instrumenten,

7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

8. Reparieren von Instrumenten.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:

1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

2. Herstellen von Korpussen,

3. Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

4. Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,

5. Montieren von Tonabnahmesystemen,

6. Spielfertigmachen von Instrumenten,

7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

8. Reparieren von Instrumenten.

(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6. betriebliche und technische Kommunikation,

7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9. Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.






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