Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - (zu § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich) (BVerfGE20140506 k.a.Abk.)

B. v. 25.06.2014 BGBl. I S. 887 (Nr. 28)
Geltung ab 06.05.2014; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 6. Mai 2014 VersAusglG § 32

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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