§ 6 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

§ 6 Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung



(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmten Betrags aufgestockt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen, um

1.
eine höhere Ausschöpfung der Nettoobergrenze zu erreichen oder

2.
eine Überschreitung der Nettoobergrenze zu vermeiden.



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