Unterabschnitt 4 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

G. v. 09.07.2014 BGBl. I S. 897 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.07.2014; FNA: 7847-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Unterabschnitt 4 Umverteilungsprämie
§ 21 Umverteilungsprämie
§ 22 Finanzvolumen und Beträge
§ 23 Mitteilungspflichten
§ 24 Sonstige Bestimmungen

Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen

Unterabschnitt 4 Umverteilungsprämie

§ 21 Umverteilungsprämie



(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Zahlung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie) nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.

(2) Die Umverteilungsprämie wird bundeseinheitlich gewährt

1.
je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und

2.
auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 22.

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§ 22 Finanzvolumen und Beträge


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 7 Prozent der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland für das jeweilige Jahr festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).

(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.

(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes Jahr den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.

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§ 23 Mitteilungspflichten



Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November jedes Jahres die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.

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§ 24 Sonstige Bestimmungen



Die Gewährung einer Umverteilungsprämie ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 nachweislich einzig zu dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.



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