Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
| |

§ 14 Ausweispflicht und Belehrung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses zur Person auszuweisen.

(2) Er ist zu Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2145 m.W.v. 1. Januar 2012

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 14 MPVerfVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 14 MPVerfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... Meisterprüfungsausschuss" gestrichen. 13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert: In Satz 2 wird das Wort „oder" durch das Wort ... „oder" durch das Wort „und" ersetzt. 14. Der bisherige § 13 wird § 14. 15. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed