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§ 23 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 23 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.



 

Zitierungen von § 23 MPVerfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... zur Wiederholungsprüfung anmeldet." 23. Der bisherige § 20 wird § 23. 24. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst:  ... die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren." 25. Der ...