Änderung § 15 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 14 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 15 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Prüfungsaufgaben


(Text neue Fassung)

§ 15 Prüfungsaufgaben


vorherige Änderung

(1) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Zeit- und Kostenaufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich die Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung einer Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung einer Situationsaufgabe oder einer Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) anordnen.

(4) Wenn der Prüfling eine Behinderung nachweist, sind seine besonderen Belange bei der Prüfung angemessen zu berücksichtigen.




(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.




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