„(2) Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach §
8 Absatz 6 Satz 1 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des §
8 Absatz 6 Satz 4 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach §
340g des
Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß §
340e Absatz 4 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach §
1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach §
1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß §
340g des
Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß §
340e Absatz 4 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§
340g und
340e Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. §
2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß §
340e Absatz 4 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach §
1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen."