Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVEV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054 (Nr. 32); Geltung ab 24.07.2014
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über kosmetische Mittel
Artikel 2 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Tätowiermittel-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund

-
des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 Nummer 3, des § 28 Absatz 3 Nummer 3, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 und 2, des § 35 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 53 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

-
des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):

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Artikel 1 Verordnung über kosmetische Mittel


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juli 2014 KosmetikV

(gesamter Text siehe Kosmetik-Verordnung)

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Artikel 2 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 BVLÜV § 1

§ 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
des Informationsaustausches nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
In Buchstabe i werden

aa)
nach der Angabe „(ABl. EG 2002 Nr. L 11 S. 4)," die Wörter „auch in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt und

bb)
die Wörter „kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben" ersetzt.

c)
Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

„j)
des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten nach Artikel 42 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,".

2.
Der Nummer 2 werden folgende Buchstaben c, d und e angefügt:

„c)
des Informationsaustausches nach Artikel 25 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,

d)
des Informationsaustausches nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,

e)
der Zusammenarbeit nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,".

3.
In Nummer 3 wird der Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
des Informationsaustausches nach Artikel 23 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,".

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Artikel 3 Änderung der Tätowiermittel-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 TätMV § 1

§ 1 Satz 2 Nummer 1 der Tätowiermittel-Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215) wird wie folgt gefasst:

 
„1.
Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist,

a)
in Anhang II aufgeführt sind oder

b)
in Anhang IV aufgeführt sind und nach Anhang IV Spalte g nur in auszuspülenden oder abzuspülenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen,".

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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 24. Juli 2014 KosmetikV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 2) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2014.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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