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§ 6 - Ferienreiseverordnung (FerReiseV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 9233-1-2-6 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 6



(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 6 Ferienreiseverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
vom 13.06.2013 BGBl. I S. 1577

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Ferienreiseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FerReiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FerReiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
V. v. 13.06.2013 BGBl. I S. 1577
Artikel 1 10. FerReiseVÄndV
... Kamener Kreuz und Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg". 2. § 6 wird ...