§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 26.05.2006 BGBl. I 1254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt. |