Das
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom
19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 77 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes."
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „8" und werden die Wörter „die §§ 6, 8 Absatz 4, die §§ 11 und 12" durch die Wörter „die §§ 9, 12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach den Wörtern „Dauer der Zahlung" ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom nach §
4 Absatz 3a Satz 1 anzupassen, soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage nach §
61 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen."
- c)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Technologie" wird durch das Wort „Energie" ersetzt und werden die Wörter „gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit."
Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147