Artikel 10 - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 10 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 KSVG § 10, § 16, § 16a, § 34

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 18 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" gestrichen.

2.
§ 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte" werden durch die Wörter „zuzüglich des Zusatzbeitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
Die Wörter „§§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242 Absatz 6 und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8" werden durch die Wörter „§ 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242" ersetzt.

3.
In § 16a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.

4.
§ 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 10 GKV-FQWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 GKV-FQWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FQWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 2 KSAStabG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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