Tools:
Update via:
Änderung § 1 GewAnzV vom 01.11.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 GewAnzV, alle Änderungen durch Artikel 10 BEV 2024 am 1. November 2025 und Änderungshistorie der GewAnzVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 1 GewAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 1 GewAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Erstattung der Gewerbeanzeige | |
1 Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden 1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1, 2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und | |
| (Text alte Fassung) 3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3. | (Text neue Fassung) 3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 und in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1. |
2 Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11239/al224368-0.htm
