Das
Umwandlungssteuergesetz vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Richtlinie 2009/133/EG
die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils geltenden Fassung;".
- 2.
- In § 20 Absatz 8 wird die Angabe „90/434/EWG" durch die Angabe „2009/133/EG", die Angabe „Artikel 10a" durch die Angabe „Artikel 11", die Angabe „§ 26 Abs. 6" durch die Angabe „§ 26" sowie die Angabe „§§ 34c und 50 Abs. 6" durch die Wörter „§§ 34c und 50 Absatz 3" ersetzt.
- 3.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „maßgebende" das Wort „öffentliche" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) §
20 Absatz 8 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals bei steuerlichen Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden."
- 4.
- In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „90/434/EWG" durch die Angabe „2009/133/EG" ersetzt.
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834