Das
Rindfleischetikettierungsgesetz vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 94 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 2 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2, § 4b Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 1a Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden
- aa)
- die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" und
- bb)
- die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie"
ersetzt.
- 3.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 4.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 6.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165