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Änderung § 5 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 5 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 5 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übermittlung von Änderungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15 übermitteln.

(2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln.

vorherige Änderung

(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend bei Änderungen anzuwenden, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen.



(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bedürfen.

(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.




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