Das
Verdienststatistikgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe „34.000" durch die Angabe „60.000" und die Angabe „§ 3 Abs. 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Nummer 1" ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe m angefügt:
- „m)
- angewandte Vergütungsvereinbarung,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis h" die Angabe „und m" eingefügt und die Wörter „des Kalendermonats Oktober" durch die Wörter „eines repräsentativen Kalendermonats" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Kalendermonat Oktober" durch die Wörter „repräsentativen Kalendermonat" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten
Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen."
- 4.
- In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind" durch die Wörter „Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt" ersetzt.
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400