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Änderung § 7 VerdStatG vom 16.08.2014

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§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

(Text alte Fassung)

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

3. Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.