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§ 6 - Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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§ 6 Verdienstverlaufsstatistik



(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) 1Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. 2Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. 3Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. 4Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) 1Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. 2Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) 1Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. 2Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.



 
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Frühere Fassungen von § 6 VerdStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 4 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 10 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 VerdStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VerdStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerdStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verdienstverlaufsstatistik (1) Das ... Fischerei." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verdienstverlaufsstatistik (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 10 StatRVereuAnpG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 4 MiLoGEG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... die Wörter „repräsentativen Kalendermonat" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Erprobung der Verwendung von ... ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten Für die Erhebung nach § 4 wird ... 3 werden die Wörter „Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind" durch die ...