Änderung § 7a MünzG vom 29.12.2011

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§ 7a MünzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
§ 7a MünzG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010


vorherige Änderung

 


Die Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr.




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