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Änderung § 9a MünzG vom 29.12.2011

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§ 9a MünzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
§ 9a MünzG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Gebührenerhebung; Anforderungen bei Einreichung von Münzen zum Umtausch


(Text neue Fassung)

§ 9a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen durch die Deutsche Bundesbank werden Gebühren erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebührensätze sind der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Nennwert der eingereichten Münzen. Die Höhe der Gebühren sollte sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. In der Rechtsverordnung können Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen, die bei der Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Die Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung sollten sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. Bei Nichterfüllung der Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den Umtausch ablehnen. Die einreichende Person oder Stelle hat die Münzen, deren Umtausch nach Satz 3 abgelehnt worden ist, zurückzunehmen und die mit der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen.



 
(heute geltende Fassung) 

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