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§ 1 - Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe (WidBeihBTVerwAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1472 (Nr. 41); aufgehoben durch § 4 A. v. 07.03.2022 BGBl. I S. 462
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-14-199 Beamte
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§ 1 Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

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Zitierungen von § 1 Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WidBeihBTVerwAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WidBeihBTVerwAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WidBeihBTVerwAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten
... des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des ...
§ 3 WidBeihBTVerwAnO Vorbehaltsklausel
... Verwaltung des Deutschen Bundestages kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung ...


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