Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe (WidBeihBTVerwAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1472 (Nr. 41); aufgehoben durch § 4 A. v. 07.03.2022 BGBl. I S. 462
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-14-199 Beamte
|
§ 1 Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten
§ 3 Vorbehaltsklausel
§ 4 Übergangsregelung
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Vorbehaltsklausel



Die Verwaltung des Deutschen Bundestages kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Übergangsregelung



Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Präsident des Deutschen Bundestages

Norbert Lammert



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed