Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach §
1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach §
127 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach §
1 und die Vertretung nach §
2 abweichend von dieser Anordnung regeln.
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Diese Anordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.