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Änderung § 4 OGErzeugerOrgDV vom 23.10.2018

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§ 4 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 4 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern


(1) 1 Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1. wer

a) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder

b) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. eine andere nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder

3.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

(Text neue Fassung)

2. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

2 Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

vorherige Änderung

 


(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.


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