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§ 15 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 (Nr. 45); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Geltung ab 03.10.2014; FNA: 7840-4-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 15 Krisenprävention und Krisenmanagement


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1.
Marktrücknahmen,

2.
die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

3.
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,

4.
Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen,

5.
Coaching.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 6. Oktober 2018 BGBl. I S. 1651 m.W.v. 23. Oktober 2018

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Frühere Fassungen von § 15 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.10.2018 BGBl. I S. 1651

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651
Artikel 1 OGErzeugerOrgDVÄndV
... durch die Wörter „ihrer angeschlossenen Erzeuger" ersetzt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...


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