§ 2 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung | § 2 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651 |
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(Text alte Fassung) § 2 Rechtsform von Erzeugerorganisationen | (Text neue Fassung)§ 2 Rechtsform |
Als Erzeugerorganisation werden auf Antrag alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt, die die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der nachstehenden Vorschriften erfüllen. | Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen werden auf Antrag alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt, die die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der nachstehenden Vorschriften erfüllen. |