Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (3. ARVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591 (Nr. 46); Geltung ab 01.11.2014
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2014 ARV § 2, § 3, § 5, § 6

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Spezial- oder Doppelbettklasse im Schlafwagen" gestrichen.

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „klimabedingter" durch das Wort „klimagerechter" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „klimabedingter" durch das Wort „klimagerechter" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht."

4.
In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Inlandstagegeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 erster Halbsatz Buchstabe a" durch die Wörter „Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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