Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (2. EWMVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) und mit § 6 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214),

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auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 3, mit § 3 Absatz 1 und mit § 4 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 4 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind,

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auf Grund des § 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 6, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:



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