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§ 1 - Klageregisterverordnung (KlagRegV)

V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 310-23-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Klageregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes enthält die folgenden Bekanntmachungen:

1.
gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes,

2.
den Erlass eines Vorlagebeschlusses sowie dessen Datum nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes,

3.
die Einleitung des Musterverfahrens nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,

4.
Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes,

5.
den Inhalt des erweiterten Vorlagebeschlusses nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes,

6.
den Inhalt des Musterentscheids nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes und

7.
die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes.

(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen des gesetzlichen Vertreters und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterfeststellungsantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.

(3) Das Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:

1.
Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,

2.
Angaben in einem Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz,

3.
Angaben in einer Mitteilung über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4.
Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes,

5.
Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten,

6.
Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,

7.
sonstige Kapitalmarktinformationen.

(4) Den Gerichten ist es zu ermöglichen, vor der Eintragung eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterfeststellungsanträgen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterfeststellungsantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge hinzufügen oder als neuen Musterfeststellungsantrag eintragen.

(5) Innerhalb des Klageregisters ist eine Suchfunktion vorzusehen, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:

1.
Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

2.
vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

3.
Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und

4.
Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2481 m.W.v. 1. Juni 2012

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Frühere Fassungen von § 1 KlagRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 18 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 12a Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 KlagRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KlagRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlagRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 18 VermAnlGEG Änderung der Klageregisterverordnung
... § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverordnung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die durch ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 12a TUG Änderung der Klageregisterverordnung
... § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Klageregisterverordnung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092) wird das Wort ...


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