(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann muss das Klageregister jederzeit einsehen können.
(3) Für die Gestaltung der Einsichtnahme gelten die Vorgaben der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.